Armin Fiand

_________________________________________________________________________________________________________

Rechtsanwalt

Minsbekweg 4 a

22399 Hamburg

Telefon: 040-6029610

Fax: 01212-512741563

e-mail: fiand@t-online.de

mobil-telefon: 0174-7997222


Armin Fiand, Minsbekweg 4 a, 22399 Hamburg


Staatsanwaltschaft Potsdam

Heinrich-Mann-Alle 103, Haus 18

14473 Potsdam

 

 

Staatsanwaltschaft

bei dem Landgericht Berlin            

Turmstrasse 91

 

10559 Berlin

 

 

 

mit gesonderter Post

 

 

12. März 2003

 

 

 

Strafanzeige

 

 

Die USA und Großbritannien bereiten einen Krieg gegen den Irak vor. Hierbei handelt es sich um keinen Verteidigungskrieg, sondern um eine völkerrechtswidrige bewaffnete Aggression. Das gegenwärtig erklärte Ziel des Krieges ist es, Saddam Hussein und sein System im Irak zu beseitigen.

 

Die definierten Ziele des beabsichtigten Krieges haben gewechselt. Anfänglich hieß es, es gehe um die Vernichtung der Massenvernichtungsmittel, die der Irak habe und/oder produziere. Nachdem die im Irak eingesetzten Inspekteure der UNO solche Waffen bisher nicht gefunden und auch keine entsprechenden Produktionsstätten entdeckt haben, heißt es, durch einen Präventivschlag müsse verhindert werden, daß der Irak andere Staaten angreift. Für eine solche Absicht des Irak, andere Staaten, insbesondere die USA oder Großbritannien, anzugreifen, gibt es keine Anhaltspunkte. Auch unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist ein Krieg gegen Irak nicht gerechtfertigt. Es gibt keine Verbindungen des Irak zum internationalen Terrorismus. Es gibt lediglich entsprechende Behauptungen  der amerikanischen und der englischen Regierung, die durch nichts belegt sind.

 

Das eigentliche Ziel des Krieges dürfte nicht nur darin bestehen,  Zugriff auf die riesigen Erdölvorkommen zu nehmen, die es im Irak gibt, sondern auch darin, den Irak und längerfristig den gesamten nahöstlichen Raum nach geostrategischen Gesichtspunkten politisch neu zu ordnen.

 

Die Kriegsvorbereitungen laufen auf Hochtouren. Mit einem geradezu missionarischen Eifer werden sie werden vor allem von George W. Bush vorangetrieben. Der Ausbruch des Krieges steht unmittelbar bevor. Dies alles sind offenkundige Tatsachen, die keiner weiteren Darlegung bedürfen. In den Medien wird täglich und ausführlich über sie berichtet.

 

Die Umstände waren und sind auch den Abgeordneten der CDU aus Berlin und Brandenburg bekannt, die sich im Februar 2003 in einer gemeinsamen Resolution an den amerikanischen Präsidenten George W. Bush

 

Anlage

 

gewandt haben.

 

Ihr Anliegen und ihre Absicht war es, entgegen der offiziellen Friedenspolitik der deutschen Bundesregierung dem amerikanischen Präsidenten in seiner Irak-Politik und damit seinen Bemühungen, gegen den Irak Krieg zu führen, den Rücken zu stärken. Das verdeutlichen folgende Passagen des Briefes:

 

Es ist uns deshalb ein Herzensanliegen, Ihnen mitzuteilen, dass wir beschämt sind, wie sich unsere Bundesregierung im Irak-Konflikt im UN-Sicherheitsrat, aber auch innerhalb der Nato verhält. ... Wir .. teilen auch nicht kritiklos jede Aussage und Handlungsweise Ihrer Regierung . Wir sind uns aber den gegenseitigen Pflichten von Verbündeten bewußt, die nicht nur durch Verträge, sondern vor allem durch gemeinsame Grundwerte und die Faszination der Freiheit aneinander gebunden sind. Wir arbeiten dafür, daß sich die politischen Verhältnisse in Deutschland wieder so verändern, daß ... unser Land wieder ein verläßlicher Partner für unsere Verbündeten wird. Gott schütze Sie, Herr Präsident, und Ihr Land.

 

Es geht hier nicht um die Geschmacklosigkeit des unterwürfigen Sich-Anbiederns, das in der Resolution zum Ausdruck kommt. Es geht darum, daß das Verhalten der Abgeordneten, die die Resolution unterschrieben haben, strafrechtlich relevant sein dürfte. Denn im Klartext besagt die Resolution, daß man es bedauert, daß Deutschland den USA in dem beabsichtigten Krieg gegen den Irak nicht zur Seite steht. Dieser Krieg ist aber, wie eingangs erwähnt, nichts anderes als ein völkerrechtswidriger Angriffskrieg.

 

Seit den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen in den Jahren 1945 –1949 ist anerkannt, daß die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Führung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Vereinbarungen oder Zusicherungen oder Teilnahme an einem gemeinsamen Plan oder einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen Verbrechen gegen den Frieden darstellen.

 

Nach Artikel 26 GG sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eine Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe gestellt. Nach § 80 StGB  wird, wer einen Angriffskrieg im Sinne des Artikels 26 GG vorbereitet, an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, und dadurch die Gefahr eines Krieges gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

 

Nach § 5 StGB gilt das deutsche Strafrecht, unabhängig vom Recht des Tatorts, für eine Reihe von Taten, die im Ausland begangen werden. Im Katalog der Taten ist an erster Stelle genannt

 

die Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80).

 

Täter im Sinne des § 80 StGB kann hiernach jeder sein, auch ein Ausländer; Tatort kann auch das Ausland sein (Tröndle/Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 49. Auflage, Randnote 8 zu § 80 StGB).

 

Nach § 80 a StGB wird bestraft, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften § 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt.

 

Das Aufstacheln ist ein gesteigertes, auf die Gefühle des Adressaten gemünztes Anreizen zum Angriffskrieg (Tröndle/Fischer, Rdn. 2 zu § 80 a StGB).

 

Nach § 140 StGB macht sich strafbar, wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 (hier: Nr.1: Vorbereitung eines Angriffskrieges) genannten rechtswidrigen Taten, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt.

 

Zum öffentlichen Frieden gehört auch das allgemeine Friedensgefühl in der Bevölkerung (Tröndle/Fischer, Rdn. 2 zu § 130 StGB). Nach jüngsten repräsentativen Meinungsumfragen halten 85 % der Deutschen einen Krieg der USA gegen den Irak für nicht gerechtfertigt.

 

 

Wegen des Verdachts strafbarer Handlungen erstatte ich hiermit

 

Strafanzeige

 

gegen die Abgeordneten der CDU, die die Resolution verfaßt und/oder unterzeichnet haben.

 

Aus der überreichten Anlage ergibt sich, wer für die Ergebenheitsadresse verantwortlich zeichnet und wer sie unterschrieben hat. Unter anderem erscheint als Unterzeichner  der brandenburgische Landesvorsitzende und Innenminister Jörg Schönbohm.

 


 

Ich bitte, mir den Eingang meiner Strafanzeige zu bestätigen und mir möglichst umgehend das Aktenzeichen mitzuteilen, das der Vorgang erhalten hat, damit ich etwaige weitere Schriftsätze nachreichen kann und diese ohne zeitaufwendige Nachforschungen sogleich der richtigen Akte zugeordnet werden können.

 

 

 

 

 

 

( Fiand )