Armin Fiand _________________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Minsbekweg
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Staatsanwaltschaft PotsdamHeinrich-Mann-Alle 103, Haus 18 14473 Potsdam Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin
Turmstrasse 91 10559 Berlin mit gesonderter Post 12. März 2003 Strafanzeige Die USA und
Großbritannien bereiten einen Krieg gegen den Irak vor. Hierbei handelt es sich
um keinen Verteidigungskrieg, sondern um eine völkerrechtswidrige bewaffnete
Aggression. Das gegenwärtig erklärte Ziel des Krieges ist es, Saddam Hussein
und sein System im Irak zu beseitigen. Die definierten Ziele
des beabsichtigten Krieges haben gewechselt. Anfänglich hieß es, es gehe um
die Vernichtung der Massenvernichtungsmittel, die der Irak habe und/oder
produziere. Nachdem die im Irak eingesetzten Inspekteure der UNO solche Waffen
bisher nicht gefunden und auch keine entsprechenden Produktionsstätten entdeckt
haben, heißt es, durch einen Präventivschlag müsse verhindert werden, daß
der Irak andere Staaten angreift. Für eine solche Absicht des Irak, andere
Staaten, insbesondere die USA oder Großbritannien, anzugreifen, gibt es keine
Anhaltspunkte. Auch unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung des internationalen
Terrorismus ist ein Krieg gegen Irak nicht gerechtfertigt. Es gibt keine
Verbindungen des Irak zum internationalen Terrorismus. Es gibt lediglich
entsprechende Behauptungen der
amerikanischen und der englischen Regierung, die durch nichts belegt sind. Das eigentliche Ziel
des Krieges dürfte nicht nur darin bestehen,
Zugriff auf die riesigen Erdölvorkommen zu nehmen, die es im Irak gibt,
sondern auch darin, den Irak und längerfristig den gesamten nahöstlichen Raum
nach geostrategischen Gesichtspunkten politisch neu zu ordnen. Die
Kriegsvorbereitungen laufen auf Hochtouren. Mit einem geradezu missionarischen
Eifer werden sie werden vor allem von George W. Bush vorangetrieben. Der
Ausbruch des Krieges steht unmittelbar bevor. Dies alles sind offenkundige
Tatsachen, die keiner weiteren Darlegung bedürfen. In den Medien wird täglich
und ausführlich über sie berichtet. Die Umstände waren und sind auch den Abgeordneten der CDU aus Berlin und Brandenburg bekannt, die sich im Februar 2003 in einer gemeinsamen Resolution an den amerikanischen Präsidenten George W. Bush Anlage gewandt haben. Ihr Anliegen und ihre Absicht war es, entgegen der offiziellen Friedenspolitik der deutschen Bundesregierung dem amerikanischen Präsidenten in seiner Irak-Politik und damit seinen Bemühungen, gegen den Irak Krieg zu führen, den Rücken zu stärken. Das verdeutlichen folgende Passagen des Briefes: Es
ist uns deshalb ein Herzensanliegen, Ihnen mitzuteilen, dass wir beschämt sind,
wie sich unsere Bundesregierung im Irak-Konflikt im UN-Sicherheitsrat, aber auch
innerhalb der Nato verhält. ... Wir .. teilen auch nicht kritiklos jede Aussage
und Handlungsweise Ihrer Regierung . Wir sind uns aber den gegenseitigen
Pflichten von Verbündeten bewußt, die nicht nur durch Verträge, sondern vor
allem durch gemeinsame Grundwerte und die Faszination der Freiheit aneinander
gebunden sind. Wir arbeiten dafür, daß sich die politischen Verhältnisse in
Deutschland wieder so verändern, daß ... unser Land wieder ein verläßlicher
Partner für unsere Verbündeten wird. Gott schütze Sie, Herr Präsident, und
Ihr Land. Es geht hier nicht um die Geschmacklosigkeit des unterwürfigen Sich-Anbiederns, das in der Resolution zum Ausdruck kommt. Es geht darum, daß das Verhalten der Abgeordneten, die die Resolution unterschrieben haben, strafrechtlich relevant sein dürfte. Denn im Klartext besagt die Resolution, daß man es bedauert, daß Deutschland den USA in dem beabsichtigten Krieg gegen den Irak nicht zur Seite steht. Dieser Krieg ist aber, wie eingangs erwähnt, nichts anderes als ein völkerrechtswidriger Angriffskrieg. Seit den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen in den Jahren 1945 –1949 ist anerkannt, daß die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Führung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Vereinbarungen oder Zusicherungen oder Teilnahme an einem gemeinsamen Plan oder einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen Verbrechen gegen den Frieden darstellen. Nach Artikel 26 GG
sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das
friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eine
Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe
gestellt. Nach § 80 StGB wird, wer
einen Angriffskrieg im Sinne des Artikels 26 GG vorbereitet, an dem die
Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, und dadurch die Gefahr eines
Krieges gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, mit lebenslanger
Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Nach § 5 StGB gilt das deutsche Strafrecht, unabhängig vom Recht des Tatorts, für eine Reihe von Taten, die im Ausland begangen werden. Im Katalog der Taten ist an erster Stelle genannt die Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80). Täter im Sinne des §
80 StGB kann hiernach jeder sein, auch ein Ausländer; Tatort kann auch das
Ausland sein (Tröndle/Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 49. Auflage,
Randnote 8 zu § 80 StGB). Nach § 80 a StGB wird
bestraft, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer
Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften § 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg
(§ 80) aufstachelt. Das Aufstacheln ist
ein gesteigertes, auf die Gefühle des Adressaten gemünztes Anreizen zum
Angriffskrieg (Tröndle/Fischer, Rdn. 2 zu § 80 a StGB). Nach § 140 StGB macht
sich strafbar, wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 (hier: Nr.1:
Vorbereitung eines Angriffskrieges) genannten rechtswidrigen Taten, nachdem sie
begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, in einer Weise, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer
Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt. Zum öffentlichen
Frieden gehört auch das allgemeine Friedensgefühl in der Bevölkerung (Tröndle/Fischer,
Rdn. 2 zu § 130 StGB). Nach jüngsten repräsentativen Meinungsumfragen halten
85 % der Deutschen einen Krieg der USA gegen den Irak für nicht gerechtfertigt. Wegen des Verdachts
strafbarer Handlungen erstatte ich hiermit Strafanzeige
gegen die Abgeordneten
der CDU, die die Resolution verfaßt und/oder unterzeichnet haben. Aus der überreichten
Anlage ergibt sich, wer für die Ergebenheitsadresse verantwortlich zeichnet und
wer sie unterschrieben hat. Unter anderem erscheint als Unterzeichner der brandenburgische Landesvorsitzende und
Innenminister Jörg Schönbohm. Ich bitte, mir den
Eingang meiner Strafanzeige zu bestätigen und mir möglichst umgehend das
Aktenzeichen mitzuteilen, das der Vorgang erhalten hat, damit ich etwaige
weitere Schriftsätze nachreichen kann und diese ohne zeitaufwendige
Nachforschungen sogleich der richtigen Akte zugeordnet werden können. ( Fiand )
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