Armin Fiand
_________________________________________________________________________________________________________
Rechtsanwalt
Minsbekweg
4 a
22399
Hamburg
Telefon: 040-6029610
Fax:
01212-512741563
e-mail:
fiand@t-online.de
mobil-telefon:
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Armin Fiand, Minsbekweg 4 a, 22399 Hamburg
Generalbundesanwalt
beim
Bundesgerichtshof
Postfach 2720
76014 Karlsruhe
08.
Januar 2003
Ich erstatte
gegen
den Bundeskanzler Gerhard Schröder
den
Bundesaußenminister Joschka Fischer
den
Bundesverteidigungsminister Dr. Peter
Struck
sämtlich in Berlin
wegen der Teilnahme
Deutschlands an der Vorbereitung eines Angriffskrieges gegen den Irak, Artikel 26 GG, § 80 StGB.
Die USA und
Großbritannien bereiten einen Krieg gegen den Irak vor. Hierbei handelt es sich
um keinen Verteidigungskrieg, sondern um eine völkerrechtswidrige bewaffnete
Aggression. Das gegenwärtig erklärte Ziel des Krieges ist es, Saddam Hussein
und sein despotisches System im Irak zu beseitigen.
Die definierten Ziele
des beabsichtigten Krieges haben gewechselt. Anfänglich hieß es, es gehe um die
Vernichtung der Massenvernichtungsmittel, die der Irak habe und/oder
produziere. Nachdem die im Irak eingesetzten Inspekteure der UNO solche Waffen
bisher nicht gefunden und auch keine entsprechenden Produktionsstätten entdeckt
haben, heißt es, durch einen Präventivschlag müsse verhindert werden, daß der
Irak andere Staaten angreift. Für eine solche Absicht des Irak, andere Staaten,
insbesondere die USA oder Großbritannien, anzugreifen, gibt es keine
Anhaltspunkte. Auch unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung des internationalen
Terrorismus ist ein Krieg gegen Irak nicht gerechtfertigt. Es gibt keine
Verbindungen des Irak zum internationalen Terrorismus. Es gibt lediglich
entsprechende Behauptungen des
amerikanischen und des englischen Geheimdienstes, die durch nichts belegt sind
und allein den Zweck haben, die Öffentlichkeit durch Desinformationen auf den
beabsichtigten Krieg vorzubereiten und einzustimmen.
Das eigentliche Ziel
des Krieges dürfte darin bestehen, Zugriff zu nehmen auf die riesigen
Erdölvorkommen, die es im Irak gibt.
Die
Kriegsvorbereitungen laufen auf Hochtouren. Es handelt sich um offenkundige
Tatsachen, die keiner weiteren Darlegung bedürfen. In den Medien wird täglich
und ausführlich darüber berichtet.
Die Bundesrepublik
Deutschland beteiligt sich an den Vorbereitungen für den Krieg. In einem
Artikel des „Spiegel“ Nr. 1/30.12.2002, überschrieben mit „ Ratlos in New York“
heißt es hierzu:
Was passive Beteiligung ist, lernte die
deutsche Öffentlichkeit fortan in immer neuen Wendungen. Die Liste der
militärischen Zusagen wird zusehends länger. Mittlerweile
·
bleiben die „Fuchs“-Spürpanzer, die im Zuge des
Anti-Terror-Feldzuges in Kuweit stationiert wurden, auch bei einem Angriff auf
den Irak im Land (Verteidigungsminister Peter Struck hatte noch im August
angekündigt: „Wenn die Gefahr besteht, daß unsere Soldaten in eine kriegerische
Auseinandersetzung gegegn den Irak verwickelt würden, wäre das durch den
Bundestagsbeschluß nicht mehr gedeckt. Dann müßten sie abgezogen werden“);
·
bekommt Israel zum Schutz gegen etwaige Gegenschläge Saddam
Husseins zwei Batterien der „Patriot“-Flugabwehrraketen;
·
nehmen die deutschen Crew-Mitglieder der „Awacs“-Flugzeuge
der Nato im Kriegsfall an Missionen im türkisch-irakischen Grenzgebiet teil,
auch wenn sie US-Abfangjäger gegen irakische Kampfjets dirigieren müßten;
·
gewährt Berlin den Amerikanern Überflug-, Lande- und
Transitrechte in Deutschland;
·
sichert die Bundeswehr mit rund 2000 Mann amerikanische
Kasernen in Deutschland gegen etwaige Racheakte.
Militärisch sind die Deutschen so wieder auf dem Stand vom Jahresbeginn 1991, als George Bush Senior Krieg gegen Saddam Hussein führte.
Nach Artikel 26 GG
sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das
friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eine
Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe
gestellt. Nach § 80 StGB wird, wer
einen Angriffskrieg im Sinne des Artikels 26 GG vorbereitet, an dem die
Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, und dadurch die Gefahr eines
Krieges gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, mit lebenslanger
Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Der außenpolitische
Sprecher der PDS, Herr Wolfgang Gehrcke, hat aus diesem Grunde bereits
Strafanzeige gegen den Bundeskanzler Gerhard Schröder erstattet und diese mit
Schriftsatz seiner Rechtsanwältin Frau Dr. Evelyn Kenzler vom 16.12.2002
ausführlich begründen lassen. In der Anzeige wird ausgeführt:
Begründung:
I.
Sachverhalt
a)
Gewährung von Überflugs-, Bewegungs- und Transportrechten
Die Bundesregierung und namentlich der
Bundeskanzler Gerhard Schröder hat seit Sommer
diesen Jahres wiederholt erklärt,
Deutschland werde an einem Militärschlag der USA gegen
den Irak mit oder ohne Genehmigung des
Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nicht
teilnehmen. Vor den Bundestagswahlen
erklärte Kanzler Schröder:
„Für die SPD ist ganz klar: Wir werden
keine außenpolitischen Abenteuer mittragen.
An einem möglichen Einsatz gegen den
Irak werden wir uns nicht beteiligen. Wir
brauchen politische Lösungen für die
ganze Region im Nahen Osten. Der Nahe
Osten braucht einen neuen Frieden,
keinen neuen Krieg.“ (September-Heft der
SPD-Zeitschrift „Vorwärts“)
In gleicher Weise äußerte er sich auf
mehreren Wahlkampfveranstaltungen der SPD zu den
BT-Wahlen, so u.a. auf der zentralen
Kundgebung in NRW in Dortmund:
„Deutschland wird sich unter meiner
Führung nicht an einem Krieg gegen den Irak
beteiligen, auch nicht mit einem
Beschluß des VN-Sicherheitsrates.“
In der Regierungserklärung des
Bundeskanzlers vom 29.10.2002 vor dem 15. Deutschen
Bundestag sagte Gerhard Schröder, es
gelte nach wie vor,
„dass wir uns an einer militärischen
Intervention im Irak nicht beteiligen werden“.
Bei seinem Besuch in Washington am
31.10.2002 rückte Außenminister Fischer von dieser
Position bereits dahingehend ab, daß er
die aktive Beteiligung der Bundesrepublik an einem
Militärschlag gegen den Irak ausschloß,
die Frage nach einer passiven Teilnahme jedoch
offenließ:
„Wir beteiligen uns nicht an einem
Militärschlag, aktiv... Passive Teilnahme gäbe es
nicht. Auf die Diskussion über die
Nutzung militärischer Infrastruktur in Deutschland
oder über die Überflugsrechte, die im
Falle eines Irakkriegs für die Amerikaner be-
stünden, will er sich nicht einlassen.“
(FAZ v. 01.11.02)
Auf dem NATO-Gipfel in Prag am 21. 11.
2002 relativierte Bundeskanzler Gerhard Schröder
seine zuvor kompromißlose Ablehnung
jeglicher Beteiligung an einem Militärschlag mit der
Aussage:
„Die Bundesregierung werde
selbstverständlich ihren Bündnisverpflichtungen
nachkommen. Dabei bleibe es aber bei
der deutschen Haltung, sich an einer möglichen
Militäraktion gegen den Irak nicht zu
beteiligen.“ (Website der Bundesregierung vom
21.11.2002)
Mit Blick auf die mit den
Bündnispartnern geregelten Überflugrechte sagte Schröder,
„es sei selbstverständlich, dass die
Bewegungsfreiheit unserer Freunde nicht
eingeschränkt würde.“ (Ebenda)
Laut Frankfurter Allgemeine Zeitung vom
23. 11. 2002 ergänzte Schröder:
„das sehen schon die Verträge, die es
dazu gibt, so vor und die gedenken wir
einzuhalten.“
Am 27. 11. 2002 kündigte der
Bundeskanzler zu einer Anfrage der Regierung der USA auf
einer Pressekonferenz an,
„Deutschland werde den Vereinigten
Staaten und der NATO im Falle eines
militärischen Vorgehens gegen den Irak
Überflug-, Bewegungs- und Transportrechte
gewähren.“ (Website der Bundesregierung
vom 27.11.2002)
Die Bundesregierung beabsichtigt danach
nunmehr, militärische Handlungen der USA gegen
den Irak von deutschem Territorium und
unter Nutzung des deutschen Luftraums durch
Gewährung von Überflugs-, Bewegungs-
und Transportrechten für amerikanische Streitkräfte
in Deutschland zu dulden und sich
insofern an einem Angriffskrieg zu beteiligen.
b)
Beteiligung deutscher Soldaten an AWACS-Einsätzen
In der ARD-Sendung „Farbe bekennen“ am
11.12.02 erklärte Bundeskanzler Gerhard
Schröder im Hinblick auf den Einsatz
von AWACS-Flugzeugen („Airborne Warning and
Control System“-Maschinen) bei einem
Militärschlag gegen den Irak:
„Die Bündnisverpflichtungen werden erfüllt (...) und das bedeutet
auch, dass zum
Schutze des Bündnisgebietes (...) auch
AWACS-Flugzeuge mit deutschen Soldaten
besetzt sein werden.“
Die Bundesregierung beabsichtigt somit
zu anderen auch eine unmittelbare Beteiligung
Deutschlands an dem geplanten
Irak-Krieg in Form von Einsätzen deutscher Soldaten an Bord
von AWACS-Flugzeugen.
„Die AWACS-Maschinen aber sind fliegende
Gefechtsstände. Hoch genug
aufgestiegen im Himmel über der Türkei,
kann die NATO erstaunlich weit nach Irak
hineinschauen ... 500 Kilometer weit.“
(Frankfurter Rundschau vom 13.12.02)
Der Verteidigungspolitische Sprecher
der CDU/CSU Bundestagsfraktion Christian Schmidt
schlußfolgert daraus,
„dass eine AWACS-Beteiligung deutscher
Soldaten mit einem Kampfeinsatz
gleichzusetzen ist.“ (Ebenda)
Diese Zusicherung des Bundeskanzlers,
den USA für die Vorbereitung und Durchführung
eines Militärschlags gegen den Irak
Überflugs-, Bewegungs- und Transportrechte zu
gewähren und sich darüber hinaus auch
an Einsätzen von AWACS-Flugzeugen mit deutscher
Besetzung direkt zu beteiligen, ist ein
Bruch des Artikels 26 Abs. 1 GG durch mittelbare wie
unmittelbare Beteiligung der
Bundesrepublik Deutschland an der Vorbereitung eines
Angriffskrieges der USA gegen den Irak
und verstößt somit gegen § 80 StGB, der die
Vorbereitung eines Angriffskrieges
unter Strafe stellt.
II.
Tatbestand
1.)
Artikel 25 und 26 GG
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts
werden durch Artikel 25 GG in die deutsche
Rechtsordnung transformiert. Er lautet:
„Die allgemeinen Regeln des
Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie
gehen den Gesetzen vor und erzeugen
Rechte und Pflichten unmittelbar für die
Bewohner des Bundesgebiets.“
Die Streitfrage, welchen Rang sie dort
einnehmen, ist in diesem Zusammenhang nicht von
Belang. Jedenfalls verpflichten die
allgemeinen Regeln die Bundesregierung unmittelbar und
besitzen Verfassungsrang. Zu den
allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehört das Verbot der
Androhung und Anwendung von Gewalt in
den internationalen Beziehungen nach Art. 2
Ziffer 4 der Charta der Vereinten
Nationen und das darin eingeschlossene Aggressionsverbot.
Diese Verbote sind außer in der Charta auch
gewohnheitsrechtlich verankert, universal
verbindlich und vom Charakter eines ius cogens.(Vgl. Herdegen in
Maunz/Dürig, GG Art. 25,
Rdnr. 20 und 26) Ein Verstoß gegen das
völkerrechtliche Gewaltverbot beispielsweise in
Form der Beteiligung an einem Angriffskrieg
stellt nicht nur eine schwere Verletzung einer
allgemeinen Regel des Völkerrechts dar,
sondern ist somit auch verfassungswidrig.
Eine gesonderte verfassungsrechtliche
Absicherung im Hinblick auf das Gewaltverbot
erfolgte in Art. 26 GG „Verbot des
Angriffskrieges“. Absatz 1 lautet:
„Handlungen, die geeignet sind und in
der Absicht vorgenommen werden, das
friedliche Zusammenleben der Völker zu
stören, insbesondere die Führung eines
Angriffskrieges vorzubereiten, sind
verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu
stellen.“
Damit wird eine verfassungsrechtliche
Friedenspflicht aller Bundesorgane statuiert. Es ist
nicht nur die Vorbereitung eines
Angriffskriegs verfassungswidrig, sondern auch andere
friedensstörende Handlungen. Kernpunkt
ist jedoch die Verfassungswidrigkeit von
Handlungen zur Vorbereitung eines
Angriffskrieges.
Bei Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar
zum Grundgesetz, 9. Auflage 1999 Art. 26 Rdnr. 1
heißt es unter Berufung auf
Maunz/Dührig, Art. 26 Rdnr. 1:
„Durch Art. 26 soll der Friedenswille
des deutschen Volkes ‚und eine
verfassungsrechtliche Sicherung eines
völkerrechtsfreundlichen (und zwar eines
völkerfriedensrechtsfreundlichen)
Verhaltens der Bundesrepublik und ihrer Organe’
verfassungsrechtlich garantiert
werden“.
Art. 26 ist unmittelbar geltendes Recht
und verpflichtet die Bundesorgane entsprechend.
Damit unterfallen
Vorbereitungshandlungen der Verfassungswidrigkeit und Strafbarkeit.
2.)
2+4 Vertrag
Die Verfassungs- und
Völkerrechtswidrigkeit der Zusicherungen des Bundeskanzlers wird
auch durch die spezielle Verpflichtung
Deutschlands aus Art. 2 des Vertrages über die
abschließende Regelung in bezug auf
Deutschland vom 12. 9. 1990 (2+4-Vertrag)
verdeutlicht, wonach die beiden
deutschen Regierungen ihre Erklärungen bekräftigen, „dass
von deutschem Boden nur Frieden
ausgehen wird“.
Die vom Bundeskanzler zugesicherte
Bewegungsfreiheit der USA in Deutschland für die
Vorbereitung und Durchführung eines
Angriffskriegs gegen den Irak und die personelle
Beteiligung an AWACS-Einsätzen bedeutet,
dass von deutschem Boden wieder Krieg
ausgeht. Das ist eine schwere
Verletzung des 2+4-Vertrages.
Seit Inkrafttreten des 2+4-Vertrages
hat Deutschland nach Art. 7 „volle Souveränität über
seine inneren und äußeren
Angelegenheiten“ und ist nicht mehr den bis dahin bestehenden
Resten des Besatzungsrechts
unterworfen. Die volle Souveränität Deutschlands schließt die
vollständige und uneingeschränkte
Gebietshoheit ein. Aus der Gebietshoheit resultiert die
Lufthoheit und die Folge ist, „dass
jede Benutzung des Luftraumes durch andere Staaten
grundsätzlich von der Zustimmung des
Bodenstaates abhängig ist“ (Ignaz Seidl-Hohenveldern
[Hrsg.], Lexikon des Rechts,
Völkerrecht, S. 201). Es ist zu fordern, dass Deutschland von
seiner vollen Souveränität in einer dem
Völkerrecht gemäßen Weise Gebrauch macht. In Art.
3 des Abkommens vom 7. 12. 1944 über
die Internationale Zivilluftfahrt wird festgestellt,
dass kein Militärluftfahrzeug eines
Vertragspartners „das Gebiet eines anderen Staates
überfliegen oder dort landen [darf],
ohne die Erlaubnis, die es durch eine besondere
Vereinbarung oder auf andere Weise
erhalten hat, und nur nach Maßgabe der darin
festgelegten Bedingungen“. Deutschland
hat Kraft des in der UNO-Charta und
gewohnheitsrechtlich verankerten
völkerrechtlichen Prinzips der Souveränität das Recht und
sogar die Pflicht, die Nutzung des
deutschen Territoriums, von Stützpunkten auf dem
Landgebiet Deutschlands und des
Luftraums über Deutschland durch die Streitkräfte der USA
für einen Militärschlag gegen den Irak
zu untersagen.
3.)
§ 80 StGB
Durch § 80 StGB wird dieser
Verfassungsauftrag des Art. 26 Abs. 1 S. 2 GG im wesentlichen
strafrechtlich umgesetzt. Er lautet:
„Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26
Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundes-
republik Deutschland beteiligt sein
soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines
Krieges für die Bundesrepublik
Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Frei-
heitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe
nicht unter zehn Jahren bestraft.“
Die Zusicherung des Bundeskanzlers zur
mittelbaren und unmittelbaren Beteiligung der
Bundesrepublik Deutschland an einem
Militärschlag gegen den Irak stellt eine solche
Vorbereitungshandlung i. S. des § 80
StGB dar. Das Verbot der Vorbereitung eines
Angriffskriegs schließt selbstverständlich
das nicht ausdrücklich genannte Verbot des
Angriffskriegs selbst ein. (So
Umbach/Clemens [Hrsg.], Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar
und Handbuch Bd. I, Heidelberg 2002, S.
1582 unter Berufung auf das argumentum a
minore
ad
majus)
a)
Tathandlung
Vorbereiten
eines Angriffskrieges
Zur Bestimmung des Begriffs des
Angriffskrieges ist der Rückgriff auf das Völkerrecht
erforderlich. Danach führt ein Staat
einen Angriffskrieg, wenn er unter Verletzung des
Gewaltverbots in Art. 2 Ziffer 4 der
Charta der Vereinten Nationen Waffengewalt gegen
einen anderen Staat anwendet, ohne dass
dafür im Völkerrecht Rechtfertigungsgründe
gegeben sind.
Art. 2 Ziffer 4 der Charta lautet:
„Alle Mitglieder unterlassen in ihren
internationalen Beziehungen jede gegen die
territoriale Unversehrtheit oder die
politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete
oder sonst mit den Zielen der Vereinten
Nationen unvereinbare Androhung oder
Anwendung von Gewalt.“
Der Begriff des Angriffskrieges wird
hier zwar nicht verwendet. Aus dem
Sachzusammenhang mit anderen
Bestimmungen der Charta ergibt sich jedoch, dass das
Verbot des Angriffskrieges in das
Gewaltverbot des Art. 2 Ziffer 4 eingeschlossen ist.
Zur näheren Bestimmung eines
Angriffskrieges ist die Definition des Begriffs Aggression
durch die im Konsens angenommene
Resolution der Generalversammlung A/3314 (XXIX)
vom 14. 12. 1974 (Europa-Archiv, Folge
12/1975, S. D 318) heranzuziehen. Nach Art. 2 ist es
ein „Beweis des ersten Anscheins für
eine Angriffshandlung“, wenn ein Staat als erster
Waffengewalt anwendet. Art. 3 zählt als
Angriffshandlungen auf:
a) die Invasion durch die Streitkräfte
eines Staates auf das Gebiet eines anderen Staates,
b) die Beschießung oder Bombardierung
des Hoheitsgebiets eines Staates durch die
Streitkräfte eines anderen Staates oder
die Anwendung von Waffen jeder Art durch einen
Staat gegen das Hoheitsgebiet eines
anderen Staates und
c) der Angriff durch die Streitkräfte
eines Staates gegen die Land-, See- oder Luftstreitkräfte
eines anderen Staates.
Der geplante Militärschlag der USA
gegen den Irak stellt solche unter Buchst. a) bis c)
aufgeführte Angriffshandlungen dar.
Eben diese Handlungen drohen die USA dem Irak an. So
hat die US-Administration mehrfach
öffentlich verlautbart, dass sie militärisch den Irak
entwaffnen werde, wenn es der UNO nicht
gelingt.
US-Präsident Bush hat bei einem Treffen
mit dem mexikanischen Präsidenten Vicente Fox
am 27.10.02 angekündigt:
„Wenn die Vereinten Nationen nicht
handeln und wenn Saddam Hussein nicht
abrüstet, werden wir eine Koalition
anführen, die ihn entwaffnet.“
Es ist auch das erklärte Ziel der
US-Regierung Saddam Hussein und sein Regime zu stürzen.
Im Gegensatz dazu macht die
französische Verteidigungsministerin Michele Alliot-Marie
deutlich:
Aber es gehört nicht zu den Aufgaben
der internationalen Gemeinschaft, ein Regime
zu stürzen. Es geht ausschließlich um
die Beseitigung der Massenvernichtungswaffen,
wenn es sie denn gibt. Das ist alles,
Punkt – auch wenn manche in Washington andere
Ziele verfolgen mögen.“ (Spiegel 49/2002,
S. 142)
Die dazu gegenwärtig laufenden
Vorbereitungshandlungen der USA, welche nachfolgend
näher beschrieben werden (vgl.
Abschnitte zu Bestimmtheit und b) Taterfolg) verstoßen
gegen das Verbot der Drohung mit
Waffengewalt. Sie gehören zur den Vorbereitungen eines
Angriffskrieges, denn Vorbereitung ist
jede den geplanten Krieg fördernde Tätigkeit
beliebiger, auch an sich wertneutraler
Art; auch mittelbare und Vorbereitung der Vorbereitung
genügen (vgl. Komm. StGB, Tröndle, zu §
80). Es spricht somit bereits der Beweis des ersten
Anscheins für die Vorbereitung eines
Angriffskrieges seitens der USA gegen den Irak, an der
die Bundesrepublik Deutschland
mittelbar durch die verbindliche Zusicherung von Überflugs-
Bewegungs- und Transportrechten für
amerikanische Streitkräfte sowie darüber hinaus auch
unmittelbar durch Teilnahme deutscher
Soldaten an AWACS-Einsätzen beteiligt sein wird.
In Art. 5 der vorgen. Resolution der
Generalversammlung heißt es weiter:
„Keine Überlegung irgendwelcher Art, ob
politisch, wirtschaftlich, militärisch oder
sonst wie, kann als Rechtfertigung für
eine Aggression dienen.“
Ein Militärschlag der USA gegen den
Irak ist damit ein schwerer Verstoß gegen das Verbot
der Anwendung von Gewalt in den
internationalen Beziehungen. Er richtet sich gegen die
territoriale Unversehrtheit und
politische Unabhängigkeit des Irak und ist auch im übrigen
nicht mit den Zielen der Vereinten
Nationen vereinbar. Die Ziele der Vereinten Nationen sind
in Art. 1 der Charta festgeschrieben.
In Ziffer 1 heißt es hierzu:
„den Weltfrieden und die internationale
Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck
wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen,
um Bedrohungen des Friedens zu verhüten
und zu beseitigen, Angriffshandlungen
und andere Friedensbrüche zu unterdrücken
und internationale Streitigkeiten und
Situationen, die zu einem Friedensbruch führen
könnten, durch friedliche Mittel nach
den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des
Völkerrechts zu bereinigen oder
beizulegen“.
Ein Militärschlag der USA ist darüber
hinaus auch eine „Angriffshandlung“ im Sinne von
Art. 39, die den Sicherheitsrat zu
Maßnahmen gegen die USA nach Kapitel VII berechtigen
würde, sowie ein „bewaffneter Angriff
gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen“ im Sinne
von Art. 51 der Charta, der das
Selbstverteidigungsrecht des Irak auslöst. Die nicht identische
Verwendung der Begriffe Gewalt,
Angriffshandlung und bewaffneter Angriff in der Charta ist
im vorliegenden Fall unerheblich, weil
alle drei Begriffe auf einen Militärschlag der USA
zutreffen. In der Erklärung über die
Prinzipien des Völkerrechts vom 24. 10. 1970, Resolution
der Generalversammlung 2625 (XXV) und
in der Erklärung über die Verstärkung der
Wirksamkeit des Gewaltverbots vom
18.11. 1987, Resolution 42/22, beide im Konsens
angenommen, wird der Inhalt des
Gewaltverbots näher definiert. Nach der
Prinzipienerklärung darf eine
Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung „niemals als Mittel
zur Regelung internationaler Probleme
angewandt werden“. Ferner heißt es: „Die Staaten
haben die Pflicht, von Vergeltungsmaßnahmen,
die die Anwendung von Gewalt einschließen,
Abstand zu nehmen.“ (Vereinte Nationen
4/78, S. 138 ff.). Hervorzuheben ist, dass bereits die
Androhung von Gewalt verboten ist.
Seitens der USA gegen den Irak ist eine solche
Androhung seit Längerem im Gange (vgl.
obige Ausführungen).
Beteiligung
der Bundesrepublik Deutschland an der Vorbereitung eines Angriffskrieges
Im Hinblick auf den zu prüfenden
Tatbeitrag des Bundeskanzlers Gerhard Schröder bei der
Vorbereitung eines Angriffskrieges
gegen den Irak ist Art. 3 Buchst. f) der
Aggressionsdefinition lt. Resolution
der Generalversammlung A/3314 (XXIX) vom
14.12.1974 heranzuziehen. Danach gilt
als Angriffshandlung auch
„die Handlung eines Staates, die in der
Duldung besteht, dass sein Hoheitsgebiet, das
er einem anderen Staat zur Verfügung
gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu
benutzt wird, eine Angriffshandlung
gegen einen dritten Staat zu begehen“.
„Völkerrechtswidrig handelt freilich
nicht nur der Aggressor, sondern auch derjenige
Staat, der einem Aggressor hilft, etwa
indem er auf seinem Hoheitsgebiet dessen
kriegsrelevante Aktionen duldet oder
gar unterstützt.“ (vgl. Dieter Deiseroth, Am
Abgrund des Verfassungsbruchs,
Frankfurter Rundschau vom 11.09.02)
Das trifft auf den zu prüfenden Fall in
vollem Umfang zu. Die Zusicherung des
Bundeskanzlers, den USA Überflugs-,
Bewegungs- und Transportrechte für den in
Vorbereitung befindlichen Krieg gegen
den Irak zu gewähren, ist eine solche Handlung. Sie
geht aufgrund der ausdrücklichen
Einräumung dieser Rechte sogar noch über eine bloße
passive Duldung hinaus. Die
Bundesrepublik Deutschland ist damit durch die zur Verfügung
Stellung ihres Hoheitsgebietes für
Überflugs-, Bewegungs- und Transportrechte
amerikanischer Streitkräfte im Falle
eines Militärschlags gegen den Irak an der Vorbereitung
eines Angriffskrieges auf Seiten der
kriegführenden Macht beteiligt.
Aus diesem Grund haben auch frühere
Bundesregierungen derartige Rechte nicht eingeräumt.
So wurde beispielsweise im Jahre 1973
durch die SPD-Regierung unter Willy Brandt
untersagt, Israel über Bremerhaften mit
US-Rüstungsgütern zu versorgen und 1986 wurde der
Überflug zum Angriff auf Lybien nicht
gestattet.
Aufgrund dieser Zusicherung wurde auch
auf deutschem Territorium mit den
Vorbereitungshandlungen der
US-Streitkräfte für einen Krieg gegen den Irak begonnen. So
sollen auf der US-Basis im bayerischen
Grafenwöhr massiv Soldaten verschiedener
Spezialeinheiten zusammengezogen
werden. Hierbei ist von bis zu 3.400 Soldaten mit
Familienangehörigen die Rede.
Entsprechende Berichte wurden von der Bundesregierung
bestätigt. Daneben wird zu Beginn des
nächsten Jahres auf den rheinland-pfälzischen US-Luftwaffenstützpunkten
Ramstein und Spangdahlem mit dem Bau der größten Start- und
Landebahnen in Europa begonnen. Nach
den Plänen der US-Army wird der Übungsplatz
zusammen mit Ramstein und Spangdahlem
bei zukünftigen US-Militäreinsätzen vor allem in
der Golfregion und in Zentralasion,
d.h. auch bei einem Krieg gegen den Irak, eine neue und
wesentlich größere Rolle spielen (vgl.
JW vom 05.11.02)
Darüber hinaus berichtete die
Bildzeitung in ihrer Ausgabe vom 16.10.02:
„Die USA haben vier Tarnkappenbomber
vom Typ Night Hawk von New Mexico auf
den Stützpunkt Spangdahlem
(Rheinland-Pfalz) verlegt. Derzeit werden nach Air
Force Angabe Starts und Landungen
geübt. Die Bomber (Wert 100 Millionen USDollar)
hatten im Golfkrieg 1991 mit ihren
lasergesteuerten Raketen 40% aller Ziele
im Irak getroffen.“
Mit seiner Zusicherung, dass
AWACS-Einsätze im Kriegsfall auch mit deutschen Soldaten
geflogen werden, wenn die
NATO-Flugzeuge auf Anforderung der USA im bevorstehenden
Krieg gegen den Irak eingesetzt werden,
geht Bundeskanzler Schröder über die bisher
mittelbar zugesagte Beteiligung
deutlich hinaus. Hierbei handelt es sich eindeutig um die
Beteiligung an Militäraktionen gegen
den Irak. AWACS-Flugzeuge dienen gerade dazu,
gegnerische Flugzeuge oder Schiffe auch
in weiter Entfernung zu erkennen und
Gegenmaßnahmen zu steuern. Hinzu kommt,
dass zu jeder Flugzeugbesatzung auch mehrere
Jagdleitoffiziere gehörden, die
Zielzuweisungen an eigene Jagdbomber durchführen können.
Im Zeitalter der sogenannten
Hightech-Kriege handelt es sich hierbei unzweideutig um eine
aktive Beteiligung, so dass die
AWACS-Beteiligung deutscher Soldaten mit Kampfeinsätzen
gleichzusetzen ist.
Bestimmtheit
Der von Seiten der USA gegen den Irak
geplante Krieg ist in der Art seiner Durchführung in
den Grundzügen umrissen und der
Zeitpunkt des Ausbruchs absehbar. So haben die USA vor
wenigen Tagen den Abschluss ihres Truppenaufbaus
bekannt gegeben. Es handelt sich hierbei
um ein Kontingent von 60.000 bis 70.000
Mann, welches in verschiedenen Regionen des
Nahen Ostens (z.B. Eritrea) rings um
den Irak, in Äthiopien, Dschibuti, Katar u. a. stationiert
ist. In Kuwait allein sind bereits
12.000 GI stationiert, in Saudi-Arabien 5.000 Soldaten, in
Bahrain 4.200 und in Oman weitere
3.000. 20.000 Mann befinden sich auf See. Ebenfalls im
Dezember d.J. wurde die 1,5 Milliarden
US-Dollar teure Militärbasis im Scheichtum Katar
fertiggestellt, welche mit modernsten
Kommando- und Kommunikationsmitteln ausgestattet
ist und auf welcher ebenfalls
zwischenzeitlich weitere 3.000 ausländische Militärs stationiert
wurden. Seit dem 09.12.02 läuft
überdies in der Region des Persisch-Arabischen Golfs eine
Stabsübung der US-Streitkräfte unter
dem Codenamen „Internal Look“ ab, mit dem die
Einsatzfähigkeit des neuen mobilen
US-Kommandozentrums im Emirat Katar mit Blick auf
den bevorstehenden Angriff auf den Irak
getestet wird.
Der geplante Angriff selbst soll
zunächst wochenlange massive Bombardements beinhalten.
Da davon ausgezugehen ist, dass sich
die irakische Armee in den Grossstädten verbarikadiert,
Artillerie, Luftabwehr und Panzer in
den Wohnvierteln versteckt, ist allein für den Fall
ausschließlicher konventioneller
Kriegsführung nach Expertenschätzungen mit ca. 250.000
zivilen Toten zu rechnen. Bagdad würde
mit seinen 5 Millionen Einwohnern im
Straßenkampf erobert werden.
b)
Taterfolg
Die Kriegsgefahr besteht bereits, denn
es ist mit dem Ausbruch des Krieges in kürzester Frist
zu rechnen. Nach offiziellen
Verlautbarungen, Presseberichten und Expertenmeinungen wird
mit einem Kriegsbeginn im Januar 2003
gerechnet. Durch die Nachrichtenagentur Reuters
wurden 18 Militärexperten an
renommierten Instituten in Europa, den USA, im Nahen Osten
und in Asien befragt. Die Mehrzahl geht
davon aus, dass ein Krieg gegen den Irak
wahrscheinlich oder sehr wahrscheinlich
ist und im Januar bzw. Februar nächsten Jahres
beginnen wird (vgl. Neues Deutschland
vom 11.12.02, S. 1).
Diese Kriegsgefahr erstreckt sich auch
auf die Bundesrepublik Deutschland, welche durch die
Zusicherung des Bundeskanzlers ihr
Hoheitsgebiet für Rechte amerikanischer Streitkräfte zur
Verfügung stellt und somit mittelbar zu
den kriegsführenden Ländern gehört.
Neben dieser unmittelbaren Gefahr
aufgrund eigener konkreter Beteiligung ergeben sich
diverse weitergehende Kriegsgefahren,
von denen auch Deutschland tangiert wird. So besteht
die reale Gefahr, dass die israelische
Armee in den Krieg hineingezogen wird bzw. selbst
eingreift, wie bereits im Golfkrieg
geschehen. Entsprechende Anforderungen der israelischen
Regierung zur Lieferung von unter das
Kriegswaffenkontrollgesetz fallendem Gerät an
Deutschland wurden bereits gestellt.
Damit wäre die große Gefahr einer flächenhaften
Ausbreitung des Kriegsgeschehens im
gesamten Nahen Osten mit unabsehbaren Folgen auch
für die Bundesrepublik Deutschland
verbunden. Hinzukommt die Gefahr des Einsatzes von
Massenvernichtungswaffen. So wird der
Einsatz sogenannter taktischer nuklearer Waffen von
Seiten der USA nach Expertenmeinung
nicht ausgeschlossen. Dies bedeutet eine ernsthafte
Gefahr für den gesamten Weltfrieden.
c)
Täter
Der Bundeskanzler kommt als Täter für
die Vorbereitung eines Angriffskrieges in Betracht,
da er gemäß Art. 65 GG die Richtlinien
der Politik, damit auch der Sicherheits- und
Verteidigungspolitik, bestimmt und
hierfür die Verantwortung trägt. Aufgrund seiner
Zusicherung erteilt der Bundesminister
für Verteidigung Peter Struck die erforderlichen
Befehle an die deutschen Streitkräfte
zur Gewährleistung der eingeräumten Überflugs-,
Bewegungs- und Transportrechte sowie
zur Beteiligung deutscher Soldaten an AWACSEinsätzen.
d)
Vorsatz
Die Zusicherungen des Bundeskanzlers,
Überflugs- Bewegungs- und Transportrechte zu
gewähren und darüber hinaus auch die
deutsche Besetzung von AWACS-Flugzeugen bei
Einsätzen im bevorstehenden Krieg gegen
den Irak beizubehalten, sind Handlungen, die
sowohl geeignet ist als auch mit der
Absicht vorgenommen wurden, die Führung eines
Angriffskriegs vorzubereiten und damit
das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören.
In diesem Zusammenhang erinnert Hartwig
(in Umbach/Clemens, a.a.O., S. 1584 f.) an die
Ablehnung von Ermittlungen auf
zahlreiche Anzeigen wegen Vorbereitung eines
Angriffskriegs nach §§ 80 und 80a StGB
durch den Generalbundesanwalt wegen der
Beteiligung Deutschlands am NATO-Krieg
gegen Jugoslawien, „weil Anhaltspunkte für eine
Straftat fehlten“.
„Er [der Generalbundesanwalt] hat dabei
festgestellt, dass der Begriff des
Angriffskrieges im Zusammenhang mit
Friedensstörung ausgelegt werden müsse; als
Angriffskrieg können nur solche
Handlungen verstanden werden, welche geeignet
seien und in der Absicht begangen
würden, das friedliche Zusammenleben der Völker
zu stören. Bei dem Militäreinsatz der
NATO sei es aber nicht um eine Friedensstörung
gegangen, sondern im Gegenteil habe
einer durch die jugoslawische Staatsführung
verursachten Friedensstörung ein Ende
gesetzt werden sollen; damit habe der Frieden
wieder hergestellt werden sollen. Diese
Argumentation erweist sich allerdings insofern
als problematisch, als noch hinter
jedem Krieg die Absicht steht, den Frieden wieder
herzustellen; würde ein Friedenswille
in diesem Sinn den Tatbestand des Krieges
ausschließen, ließe sich ein
Angriffskrieg schlechthin nicht mehr definieren.“
Ein amerikanischer Militärschlag ist –
wie oben ausgeführt – ein durch nichts gerechtfertigter
völkerrechtswidriger Angriffskrieg. Ein
Angriffskrieg ist eo ipso „geeignet“,
„das friedliche
Zusammenleben der Völker zu stören“.
Seine im Gang befindliche Vorbereitung und die
mittelbare Teilnahme Deutschlands daran
dient nicht der Beseitigung einer Friedensstörung
durch den Irak sondern ist geeignet,
das friedliche Zusammenleben der Völker im Nahen
Osten und darüber hinaus empfindlich
und mit unabsehbaren Folgen zu stören. Auch hat der
Irak zu keinem Zeitpunkt gedroht, die
USA oder ihre Verbündeten anzugreifen. Das Regime
in Bagdad hat lediglich auf sein Recht
auf Selbstverteidigung gem. Art. 51 der Charta der
Vereinten Nationen für den Fall eines
Angriffs hingewiesen.
Die Zusicherungen des Bundeskanzlers
sind absichtsvolle Handlungen, deren
friedensstörende und einen
Angriffskrieg vorbereitende Wirkung dem Handelnden klar sein
musste. Die Absicht ist aus den
Umständen zu folgern, nicht aus den öffentlichen Erklärungen
des Handelnden. Hertwig (a.a.O. S.
1587) bemerkt zutreffend:
„Allerdings kann durch dieses
subjektive Tatbestandsmerkmal die Anwendbarkeit von
Art. 26 I sehr eingeschränkt werden,
wenn nämlich Absicht dahin verstanden wird,
dass eine Handlung primär auf eine
Friedensstörung gerichtet ist. Denn eine solche
Zielrichtung des eigenen Verhaltens
wird regelmäßig von keinem Staatsorgan und
keiner Privatperson eingeräumt. Von
einer Absicht des Handelnden ist unabhängig
von dessen Bekundungen regelmäßig
auszugehen, wenn die fragliche Handlung
offensichtlich zu einer Friedensstörung
führen und die Person, die sie ausführt, sich
daher dessen bewusst sein muß.“
Ein vorhandenes Bewußtsein über die Rechtswidrigkeit
des sich in Vorbereitung befindlichen
Angriffskrieges und damit eine
verbundene Absicht ergibt sich auch aus verschiedenen
Äußerungen des Bundeskanzlers. So
stellte Gerhard Schröder noch am 15.03.2002 klar, dass
sich Deutschland ohne Zustimmung des
UN-Sicherheitsrates auf keinen Fall an einem
Militärschlag der USA gegen den Irak
beteiligen werden. In dieser relativierenden Äußerung
kommt das Wissen über die fehlende
rechtliche Legitimation eines solchen Krieges zum
Ausdruck. Aus diesem Grunde lehnt
nunmehr auch Bündnis 90/Die Grünen die von dem
Bundeskanzler eingeräumten
Überflugsrechte u.a. logistische Beteiligung sowie AWACSEinsätze unter
deutscher Beteiligung für den Fall ab, dass der geplante und vorbereitete
präventive Angriffskrieg der USA gegen den Irak ohne entsprechenden Mandat der
UNO geführt wird. Angelika Beer, die neu gewählte Bundesvorsitzende von Bündnis
90/Die
Grünen weist in diesem Zusammenhang
zutreffend darauf hin:
„Das Grundgesetz steht vor der
Bündnisverpflichtung.“
Es kann an dieser Stelle dahingestellt
bleiben, ob eine UNO-Mandatierung die notwendige
völkerrechtliche Legitimation
herbeiführen würde, da eine solche Resolution bislang nicht
vorliegt und derzeit auch nicht
absehbar ist, dennoch jedoch die Vorbereitungen für einen
Militärschlag gegen den Irak in vollem
Gange und zum großen Teil bereits abgeschlossen
sind. Überdies hat Bundeskanzler
Schröder seine Zusicherung der Überflugs-, Bewegungs-
und Transportrechte sowie der deutschen
Beteiligung an AWACS-Einsätzen nicht von einer
UNO-Mandatierung abhängig gemacht.
3.
Rechtfertigungsgründe
Es bestehen keine völkerrechtlichen
Rechtfertigungsgründe für einen Militärschlag der USA
gegen den Irak, die eine Ausnahme vom
Gewaltverbot begründen könnten. Ein Militärschlag
der USA ist weder vom Recht auf
Selbstverteidigung umfaßt noch stellt er einen
Anwendungsfall von Kapitel VII der
Charta der Vereinten Nationen dar. Es gibt auch keine
Bündnisverpflichtung zur Duldung von
völkerrechtswidrigen Aktionen des Bündnispartners
von deutschem Territorium aus bzw.
sogar zur aktiven Beteiligung an Militäreinsätzen.
Entgegen stehende Absprachen sind
völkerrechtswidrig.
a)
Völkerrechtliche Rechtfertigungsgründe
Recht
auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung
Art. 51 der Charta bestätigt das Recht
jedes Staates auf individuelle oder kollektive
Selbstverteidigung „im Falle eines
bewaffneten Angriffs“ gegen ihn. Ein bewaffneter Angriff
des Irak gegen die USA oder einen
anderen Staat steht offensichtlich nicht bevor. Der Irak hat
zu keinem Zeitpunkt damit gedroht, die
USA oder ihre Verbündeten anzugreifen. Ein
Militärschlag kann also mit dem Recht
auf Selbstverteidigung nicht gerechtfertigt oder
entschuldigt werden (Vgl. dazu Dieter
Deiseroth, Am Abgrund des Verfassungsbruchs,
Frankfurter Rundschau vom 9. 11. 2002
unter III.). Die US-Regierung kann sich somit nicht
auf Artikel 51 der UN-Charta berufen.
Auch Berufungen auf „präventive
Selbstverteidigung“ ,“humanitäre Intervention“,
„Handlungsunfähigkeit des
Sicherheitsrats“, „Nothilfe für Minderheiten“, „Kampf gegen den
Terrorismus“, „Besitz von
Massenvernichtungswaffen“, “menschenfeindliches Regime“
laufen ins Leere. Sie bieten keinen
juristischen Rechtfertigungsgrund für Militärschläge gegen
einen Staat, sondern sind
völkerrechtlich unzulässig. Zudem treffen die diesen Berufungen
zugrunde liegenden Sachverhalte mit
Ausnahme der derzeit durch die UNO vorgenommenen
Prüfung eines etwaigen Besitzes von
Massenvernichtungswaffen für den Irak nach dem
derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu.
So ist kein Grund für eine „präventive
Selbstverteidigung“ ersichtlich. Ein
Angriff des Irak auf die USA oder einen anderen Staat –
ob mit irakischen
Massenvernichtungswaffen oder durch irakisch gesteuerte Akte des
internationalen Terrorismus - steht
offensichtlich nicht bevor.
Selbst wenn im Wege einer
weitergehenden Auslegung des Art. 51 der Charta der VN ein
Recht auf präventive Selbstverteidigung
mitunter bejaht wird, so beispielsweise von der USRegierung (Im September d.J.
wurde durch die Bush-Administration eine Sicherheitsdoktrin
vorgestellt, mit der die Strategien der
„Eindämmung“ und „Abschreckung“ durch das
Konzept „Präventivschlag“ abgelöst
wurden.), sind im vorliegenden Fall die dafür
notwendigen Voraussetzungen nicht
Ansatz weise gegeben. Dr. Dieter Deiseroth, Mitglied
des wissenschaftlichen Beirates bei der
IALANA und Richter am Bundesverwaltungsgericht
führt hierzu zutreffend in einem
Beitrag für die Frankfurter Rundschau vom 11.09.2002 unter
der Überschrift „Am Rande des
Verfassungsbruchs“ aus:
„Selbst diejenigen Völkerrechtler, die
im Wege einer ausdehnenden Interpretation ein
Recht auf präventive Selbstverteidigung
aus Artikel 51 der UN-Charta ableiten,
begrenzen dies freilich auf den Fall,
dass eine ‚eindeutige und gegenwärtige
gravierende Gefahr‘ bestehen muss und
dass in dieser Zwangslage keine anderen
Mittel zur Abwehr der akuten Gefahr zur
Verfügung stehen. Davon kann indes
gegenwärtig im Konflikt zwischen der
US-Regierung und dem Saddam Hussein-
Regime keine Rede sein...Würde
man...ein Recht auf präventive Selbstverteidigung
anerkennen, würde es damit letztlich
dem einzelnen Staat überlassen, nach seinem
Gutdünken über einen drohenden Angriff
zu entscheiden.“
Dieser Position schließt sich die
Mehrzahl der deutschen Völkerrechtler an,
„denn das wäre ein Einfallstor zur
einseitigen Gewaltanwendung“ (vgl. Andreas
Paulus, zitiert in Berliner Zeitung vom
11.12.02, S. 7),
so u. a. Andreas Paulus und Prof.
Jochen Frowein.
Das Mißtrauen der internationalen
Gemeinschaft gegenüber dem politischen System im Irak
ist begründet aber kein Kriegsgrund.
Der Irak hat bisher alle Auflagen der Resolution 1441
des Weltsicherheitsrates erfüllt. Weder
bedroht er andere Staaten mit einem Angriff, noch
haben die Waffeninspekteure bisher den
Besitz von verbotenen Waffensystemen ermittelt
noch liegt ein Nachweis über
Verbindungen zu terroristischen Netzwerken vor. Der
Generalsekreträr der VN Kofi Annan hat
am 12.12.02 nocheinmal darauf hingewiesen, dass
wenn der Irak seine Verpflichtungen
gegenüber den VN einhält, kein Grund mehr für eine
Militäraktion besteht:
„Noch gibt es Hoffnungen auf eine
friedliche Lösung, falls der Irak vollständig seinen
Verpflichtungen gemäß den Resolutionen
des Sicherheitsrates nachkommt.“ (Kofi
Annan, Generalsekretär der VN, FAZ
12.12.2002)
Maßnahmen
nach Kapitel VII der UNO Charta
Der Sicherheitsrat hat die Befugnis,
durch Beschluss nach Kapitel VII der Charta unter
bestimmten Bedingungen militärische
Sanktionsmaßnahmen gegen einen Staat zu verhängen.
Ein solcher Beschluss liegt jedoch in
Bezug auf den Irak nicht vor. Bisherige Resolutionen
des Sicherheitsrates zum Irak, zuletzt
die Resolution 1441 über die Waffeninspektionen,
enthalten kein Mandat zu
Militärschlägen gegen den Irak. Zwar droht diese Resolution für
den Fall, dass sich der Irak weitere
erhebliche Verletzungen der Abrüstungs- und
Kontrollverpflichtungen zu Schulden
kommen läßt, ernsthafte Konsequenzen an. Doch worin
diese Konsequenzen bestehen sollen und
wie diese anzuordnen sind, bleibt offen. Es heißt nur
weiter, dass der Sicherheitsrat dann
zur Beratung zusammen trete. Militärische Maßnahmen
wurden mit dieser Resolution weder
beschlossen noch in Aussicht gestellt. Somit entfällt als
Rechtfertigungsgrund auch die Berufung
auf einen Beschluss des Sicherheitsrates.
Diese Position bezieht auch die
französische Verteidigungsministerin Michele Alliot-Marie,
wenn sie zu dem Schluß kommt, dass die
Resolution des VN-Sicherheitsrates 1441 keine
Grundlage für ein militärisches
Vorgehen gegen den Irak bietet:
„Es gibt keine Kriegsautomatik.“ (Spiegel
49/2002, S. 142)
Anders sieht das offensichtlich die
deutsche Bundesregierung, deren Verantwortung als
nichtständiges Mitglied im
Weltsicherheitsrat ab Januar 2002 bedeutetend höher als heute
bereits einzustufen ist, die weitere
Schritte gegen den Irak bereits auf der Grundlage der VNResolution1441 für
möglich hält.
Fraglich ist, ob eine mögliche neue
Resolution des Sicherheitsrates, die die Mandatierung
eines Militärschlags gegen den Irak
beinhaltet, mit den Bestimmungen der Charta vereinbar
ist oder nicht lediglich eine
Bemäntelung einer Aggression der USA wäre. Der Sicherheitsrat
hat bei seinen Beschlüssen großen
politischen Handlungsspielraum. Er ist jedoch an die
Charta gebunden. Ein formal
ordnungsgemäßes Zustandekommen eines Beschlusses des Rats
– d. h. ohne Veto und mit mindestens
neun Ja-Stimmen - garantiert noch nicht automatisch
dessen völkerrechtliche
Unantastbarkeit, sondern kann auch bestimmten politischen
Kräftekonstellationen und Interessen
geschuldet sein, die mit den Zielen der Charta nicht ohne
weiteres konform gehen. Der Rat muss
nämlich der friedlichen Streitbeilegung nach Kapitel
VI der Charta und nichtmilitärischen
Maßnahmen nach Art. 41 den Vorrang geben. Selbst
wenn die Inspektoren ein Versäumnis des
Irak bei der Durchführung der Resolution 1441
melden würden, würde die Genehmigung
eines Militärschlags als Antwort dem Prinzip der
Verhältnismäßigkeit widersprechen.
Hinzu kommt, dass die Praxis unspezifizierter und
inhaltlich unbegrenzter Mandatierung
von Staaten zu Militärschlägen durch den Sicherheitsrat
der Eigenverantwortung des
Sicherheitsrates widerspricht und eine chartawidrige
Selbstentmannung des Sicherheitsrates
sowie eine Preisgabe seiner in Art. 21 der Charta
festgelegten „Hauptverantwortung für
die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit“ bedeutet.
b)
Völkerrechtliche Bündnisverpflichtungen
Es liegen keine Rechtfertigungsgründe
aus völkerrechtlichen Bündnisverpflichtungen weder
für die mittelbare und schon gar nicht
für die aktive Teilnahme Deutschlands am Krieg der
USA gegen den Irak vor. Die
Zusicherungen des Bundeskanzlers, deutsches Territorium für
diesen Krieg und seine Vorbereitung zur
Verfügung zu stellen und deutsche Beteiligung an
AWACS-Einsätzen sicher zu stellen, kann
sich weder auf den NATO-Vertrag, noch auf das
Nato-Truppenstatut und das
Zusatzabkommen, noch auf bilaterale Verträge mit den USA
stützen.
NATO-Vertrag
Der NATO-Vertrag vom 4. 4. 1949 liefert
keine Begründung dafür, dass Deutschland zur
Zusicherung des Bundeskanzlers
verpflichtet sein könnte. Ein Militärschlag der USA gegen
den Irak ist ein Bruch des
NATO-Vertrags und könnte daher Bündnispflichten nicht auslösen.
Der Vertrag enthält in Art. 1 die
Verpflichtung der NATO-Mitglieder,
„in Übereinstimmung mit der Satzung der
Vereinten Nationen jeden internationalen
Streitfall, an dem sie beteiligt sind,
auf friedlichem Wege so zu regeln, dass der
internationale Friede, die Sicherheit
und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und
sich in ihren internationalen
Beziehungen jeder Gewaltandrohung und
Gewaltanwendung zu enthalten, die mit
den Zielen der Vereinten Nationen nicht
vereinbar ist.“
Die Anwendung von Waffengewalt ist nach
Art. 5 nur zum Zweck der kollektiven
Selbstverteidigung gegen einen
bewaffneten Angriff möglich. Nur „im Falle eines solchen
bewaffneten Angriffs“ besteht eine
Pflicht, dem Angegriffenen Beistand zu leisten, wobei
jeder Staat selbst über die Art dieses
Beistands entscheidet. Ein solcher Fall der
Selbstverteidigung ist – wie bereits
ausgeführt – nicht gegeben. Die in Art. 3 des NATOVertrags
festgelegte „gegenseitige
Unterstützung“ bezieht sich auf die Erhaltung und
Fortentwicklung „der gemeinsamen
Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe“, nicht auf
völkerrechtswidrige Militärschläge.
Der Völkerrechtler Andreas Paulus
verweist in diesem Zusammenhang darauf:
„Auch die NATO ist an das
völkerechtliche Gewaltverbot gebunden.“ (vgl. Berliner
Zeitung vom 11.12.02, S. 7)
Gewalt ist demzufolge nur als
Selbstverteidigung zulässig. Da ein Angriff des Irak gegen die
USA nicht vorliegt und auch nicht
unmittelbar zu befürchten ist, kommt ein Rückgriff auf das
Selbstverteidigungsrecht nicht in
Betracht (vgl. ebenda).
Im Übrigen soll der angekündigte
Militärschlag gar nicht von der NATO, nach deren Regeln
und unter deren Oberkommando, sondern
von einer ad hoc geschaffenen Koalition nach den
Regeln und unter dem Oberkommando der
USA durchgeführt werden. Die USA wollen sich
offenbar nicht durch notwendige
Abstimmungen innerhalb der NATO die Hände binden
lassen. Es ist nicht nachvollziehbar,
dass der NATO-Vertrag Deutschland zur Duldung der
„Bewegungsfreiheit“ der US-Streitkräfte
auf deutschem Territorium für Aktionen verpflichten
soll, die keinen Anwendungsfall von
Art. 5 des NATO-Vertrages darstellen und sich nicht im
Rahmen der NATO vollziehen.
NATO-Truppenstatut
und Zusatzabkommen
Schon aus dem letztgenannten Grund ist
das NATO-Truppenstatut vom 19. 6. 1951 und das
Zusatzabkommen vom 3. 8. 1959 in der
Fassung vom 18. 3. 1993 für Aktionen der USStreitkräfte in Deutschland zur
Vorbereitung und Durchführung eines Militärschlags gegen
den Irak nicht maßgeblich. Es handelt
sich nicht um voraussetzungslose Vereinbarungen,
sondern um Folgeabkommen zum
NATO-Vertrag. Sie regeln die Rechte und Pflichten der
US-Streitkräfte im Rahmen des NATO-Vertrags,
nicht aber Aktivitäten außerhalb dieses
Rahmens. Sie beschneiden in keiner
Weise das Recht der Bundesregierung, die Nutzung
deutschen Territoriums für einen
Militärschlag der USA zu untersagen. Die
Stationierungsabkommen dienen nicht der
Absicherung militärischer Schläge der USA gegen
andere Staaten sondern der Verteidigung
der NATO-Mitglieder gegen einen bewaffneten
Angriff. Eine mit diesem
Stationierungszweck nicht übereinstimmende Verwendung der
Streitkräfte der USA kann Kraft der
Souveränität Deutschlands verweigert und muss
verweigert werden, wenn dies
völkerrechtlich und verfassungsrechtlich geboten ist. Die
Verwendung deutschen Territoriums durch
die USA verbleibt in der Entscheidungskompetenz
Deutschlands.
Im Truppenstatut werden Fragen der
Rechtsstellung der Truppen eines NATO-Staates und
ihres zivilen Gefolges beim Aufenthalt
in einem anderen NATO-Staat detailliert geregelt. Das
betrifft Ein- und Ausreise,
Gerichtsbarkeit, Steuern, Zölle, Übungen und Manöver usw. Das
Zusatzabkommen enthält spezielle
Regelungen für den Aufenthalt von NATO-Truppen in
Deutschland. Diese Vereinbarungen
beschränken das Recht Deutschlands nicht, über die
Nutzung des deutschen Territoriums
durch fremde Streitkräfte zu militärischen Aktionen in
dritten oder gegen dritte Staaten zu
entscheiden. Sie gewähren keine
„Bewegungsmöglichkeiten unserer Freunde
in Deutschland“, die man nicht einschränken
wolle, weil man Verträge einhalten
müsse, wie Bundeskanzler Schröder behauptet.
Das Zusatzabkommen wurde nach der
Herstellung der staatlichen Einheit Deutschland sowie
in Anbetracht der Bestimmungen des
Einigungsvertrags vom 31.8. 1990 und des 2+4-
Vertrags überprüft und 1993 geändert.
Die Bundesregierung betonte in ihrer Denkschrift zu
dieser Vertragsänderung als
„grundlegende Verbesserung“ die nunmehrige
„Zustimmungsbedürftigkeit aller Land-
und Luftübungen der Entsendestaaaten außerhalb der
Liegenschaften, die ihren Streitkräften
zur ausschließlichen Benutzung überlassen sind“
(Deutscher Bundestag, Drucksache
12/6477, S. 59). Zur Neufassung des Art. 45 des
Zusatzabkommens wird festgestellt, dass
es
„künftig von der Zustimmung deutscher
Behörden ab[hängt], unter welchen
Bedingungen ein Entsendestaat Manöver
oder andere Übungen außerhalb der ihm zur
ausschließlichen Nutzung überlassenen
Liegenschaften durchführen darf“.
Gleiches gilt nach der Neufassung von
Art. 46 für Übungen und Manöver im Luftraum. Sie
unterliegen der Zustimmung deutscher
militärischer Behörden. (Ebenda, S. 66) Wenn schon
Manöver und Übungen zustimmungspflichtig
sind, dann umso mehr Truppenbewegungen zur
Vorbereitung und Durchführung eines
Militärschlags. Eine Zustimmung kann dann aber auch
Kraft der Souveränität Deutschlands
verweigert und muss verweigert werden, wenn dies
völkerrechtlich und verfassungsrechtlich
geboten ist.
Als „grundlegende Verbesserung“ wird in
der Denkschrift ferner die „grundsätzliche Geltung
des deutschen Rechts “ auch auf den
Liegenschaften der Entsendestaaten herausgestellt
(Ebenda, S.59). Zur Achtung des Rechts
des Aufenthaltsstaates durch eine
Stationierungstruppe verpflichtet
bereits generell Art. II des Truppenstatuts. In dem insoweit
weiter geltenden Art. 53 des
Zusatzabkommens wird bestimmt, dass eine
Stationierungstruppe innerhalb der zur
ausschließlichen Nutzung überlassenen Liegenschaften
und im Luftraum darüber „die zur
befriedigenden Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten
erforderlichen Maßnahmen treffen“ kann.
In den Liegenschaften sind also nur Maßnahmen
erlaubt, die der Verteidigung dienen.
Das Änderungsabkommen zum Zusatzabkommen
bestimmt: „Für die Benutzung solcher
Liegenschaften gilt das deutsche Recht...“. Sodann
werden Ausnahmen festgelegt, die im
gegebenen Fall nicht zutreffen. Zu den wesentlichsten
Bestimmungen des deutschen Rechts, die
auch in den Liegenschaften der USA gelten müssen,
gehören die Verfassungswidrigkeit der
Vorbereitung eines Angriffskriegs nach Art. 26 GG
und die Strafbarkeit nach § 80 StGB.
Daraus ist ein Verbot der Nutzung von Liegenschaften
der USA für die Vorbereitung und
Durchführung eines völkerrechtswidrigen Militärschlags
gegen den Irak abzuleiten.
Im geänderten Art. 57 des
Zusatzabkommens werden den Stationierungstruppen Rechte zur
„Einreise mit Land-, Wasser- und
Luftfahrzeugen in die Bundesrepublik und zur Bewegung
im Bundesgebiet“ nur „vorbehaltlich der
Genehmigung der Bundesregierung“ zugestanden.
Es heißt dann weiter:
„Transporte und andere Bewegungen im
Rahmen deutscher Rechtsvorschriften
einschließlich dieses Abkommens und
anderer internationalen Übereinkünfte ... gelten
als genehmigt“.
Daraus kann nicht abgeleitet werden,
dass auch Aktionen zur Vorbereitung eines
Militärschlags gegen den Irak keiner
speziellen Genehmigung bedürfen, sondern pauschal als
genehmigt gelten. Es kann sich bei den
als genehmigt geltenden Bewegungen nur um
landläufige Routine-Vorgänge von den im
Rahmen der NATO stationierten US-Truppenteilen
handeln, nicht aber um so
schwerwiegende Aktionen, wie die Vorbereitung und
Durchführung von Militärschlägen gegen
andere Staaten. Das zeigt auch die Denkschrift der
Bundesregierung, in der es zu Art. 57
heißt:
„Neu eingefügt worden ist der Vorbehalt
der Genehmigung der Bundesregierung. Das
Erfordernis der Genehmigung beim
Überschreiten der nationalen Grenzen ist
international üblich. Um nicht jede
einzelne Bewegung eines Angehörigen der
Streitkräfte einer deutschen
Genehmigung zu unterwerfen, ist in Absatz 1 Buchstabe a
Satz 1 zweiter Halbsatz eine
Genehmigungsfiktion aufgenommen worden.“ (Ebenda,
S. 73)
Eine solche Position wird auch durch
Dr. Dieter Deiseroth vertreten, wenn er schreibt:
„Wollen dagegen anderweitig in den USA
stationierte US-Truppenteile mit Luftfahrzeugen
etwa auf ihrem Weg in den Nahen Osten
(Irak pp) in Deutschland lediglich den deutschen
Luftraum benutzen oder zwischenlanden
um ... und anschließend – ohne ‚NATO-Auftrag‘ –
in ein Kriegsgebiet außerhalb des
‚NATO-Gebietes‘ weiterfliegen, bleibt es bei der
grundsätzlichen
Genehmigungsbedürftigkeit nach allgemeinem Völkerrecht und Art. 57, Abs.
1, Halbsatz 2 ZA-NTS 1994.“
Das Truppenstatut und das Zusatzabkommen
können also nicht zur Begründung einer
Bündnispflicht Deutschlands
herangezogen werden, die Nutzung des deutschen Bodens und
Luftraums und der Militärstützpunkte
der USA in Deutschland zur Vorbereitung und
Durchführung eines Militärschlags gegen
den Irak zu dulden. Diese Verträge beschneiden das
Recht der Bundesregierung nicht, die
Nutzung seiner Häfen und Flugplätze, seines Luftraums
und der den USA zur Verfügung
gestellten Militärstützpunkte für einen Militärschlag der
USA gegen den Irak zu untersagen. Die
Verwendung deutschen Territoriums durch die USA
verbleibt in der Entscheidungskompetenz
Deutschlands.
Auf eine Besonderheit ist in diesem
Zusammenhang hinzuweisen, zumal die Bundesregierung
dies bisher unterlassen hat: Nach Art.
5 Abs. 3 des 2+4-Vertrags dürfen ausländische
Streitkräfte nicht im Gebiet der
ehemaligen DDR und Berlins stationiert oder dorthin verlegt
werden. Nach Art. 11 und Anlage 1 des
Einigungsvertrages gelten das NATO-Truppenstatut
und die Zusatzvereinbarungen im
„Beitrittsgebiet“ nicht.
Bilaterale
Verträge
Auch die zwei einschlägigen bilateralen
Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den USA, nämlich das Abkommen vom
30. Juni 1955 über gegenseitige
Verteidigungshilfe und das Abkommen vom
15. 4. 1982 über Unterstützung durch den
Aufnahmestaat in Krise oder Krieg
können Bündnisverpflichtungen im gegebenen Fall nicht
auslösen. Beide Abkommen beziehen sich
auf den NATO-Vertrag und damit nur auf einen
möglichen Verteidigungsfall.
Im Abkommen vom 30.06.1955 über
gegenseitige Verteidigungshilfe ergibt sich dies schon
aus der Präambel. Hier ist von der
Erhaltung und Fortentwicklung der „gemeinsamen
Widerstandskraft gegen bewaffnete
Angriffe“ die Rede. Ebenso aus Art. II, in dem auf Hilfe
Bezug genommen wird, die die
Bundesregierung „gegebenenfalls genehmigt“.
Einer genaueren Betrachtung muss das
letztere Abkommen unterzogen werden. In Art. 1 heißt
es:
„Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika beabsichtigt,
im Falle einer
Krise oder eines Krieges im
Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland ihre in der Bundesrepublik
stationierten vier Divisionen und
dazugehörigen fliegenden Staffeln
innerhalb von 10 Tagen um sechs weitere
gepanzerte, mechanisierte und
Infanteriedivisionen und dazugehörige fliegende
Staffeln zu verstärken, um in der
Bundesrepublik Deutschland nach Möglichkeit bei
Beginn oder erwartetem Beginn der
Kampfhandlungen zehn Divisionen und
dazugehörige fliegende Staffeln für
eine erfolgreiche Vorneverteidigung
bereitzustellen. Für Zwecke dieses Abkommens
stellen die Vertragsparteien
gemeinsam fest, wann eine Krise oder
ein Krieg besteht. Die Bereitstellung derartiger
Kräfte ist Gegenstand von
Konsultationen zwischen den Vertragsparteien und der
NATO, die gemäß Art. 3 und 5 des
Nordatlantikvertrags vom 4. April 1949 geführt
werden.“.
In Art. 2 werden Art und Umfang der
deutschen Unterstützung detailliert geregelt.
So dubios das Abkommen für einen
souveränen Staat auch sein mag: Es soll erstens – wie es
in der Präambel heißt – der Stärkung
der „Verteidigungsfähigkeit des Nordatlantischen
Bündnisses“. dienen. Das zeigt der
Verweis auf die Artikel 3 und 5 des NATO-Vertrages und
auf das Ziel erfolgreicher
„Vorneverteidigung“. Ein Militärschlag der USA wäre – wie
ausgeführt – kein Verteidigungsfall,
auch kein Fall von „Vorneverteidigung“. Zweitens
enthält das Abkommen keinen
Automatismus dergestalt, dass die Aufstockung der US- Streitkräfte im
Einzelfall keiner deutschen Genehmigung bedürfte. Es heißt, dass die
Verstärkung der Präsenz der
US-Streitkräfte „im Einvernehmen mit der Bundesrepublik
Deutschland“ erfolgt. Die
Bundesregierung kann die Genehmigung auch verweigern bzw. die
Aufstockung untersagen. Drittens gilt
auch hier der Einwand, dass es sich um ein
Folgeabkommen zum NATO-Vertrag handelt,
das für Aktionen außerhalb des NATOVertrages
nicht anwendbar ist. Und viertens ist
daran zu erinnern, dass kein Abkommen dazu
dienen kann, eine Pflicht Deutschlands
zur Duldung, Unterstützung oder sogar aktiven
Teilnahme an völkerrechtswidrigen,
aggressiven Handlungen der USA von deutschem Boden
aus zu begründen.
Beide Abkommen beziehen sich somit
nicht auf die Unterstützung von Militärschlägen der
USA sondern auf die Stärkung der
Verteidigungskraft. Sie anerkennen die
Entscheidungsbefugnis der
Bundesrepublik Deutschland, können also nicht als Rechtfertigung
der mittelbaren sowie unmittelbaren
Teilnahme Deutschlands am Angriffskrieg der USA
gegen den Irak dienen.
Nach allgemeinem Völkerrecht dient kein
Abkommen zur rechtlichen Legitimation von
völkerrechtswidrigen Handlungen.
Hierauf kann demgemäß auch keine Pflicht Deutschlands
zur Duldung, Unterstützung oder
Teilnahme an völkerrechtswidrigen, aggressiven
Handlungen der USA gegründet werden. Es
gibt keine völkerrechtlichen Beistandspflichten
gegenüber einem Staat, der einen
Aggressionskrieg vorbereitet und durchführt. Absprachen
zwischen Deutschland und den USA, die
dem entgegen stehen, sind nach Art. 53 des Wiener
Übereinkommens vom 23. 5. 1969 wegen
Verstoßes gegen eine zwingende Norm des
allgemeinen Völkerrechts nichtig. Art.
103 der Charta lautet:
„Widersprechen sich die Verpflichtungen
von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus
dieser Charta und ihren Verpflichtungen
aus anderen internationalen Übereinkünften,
so haben die Verpflichtungen aus dieser
Charta Vorrang.“
Verpflichtungen Deutschlands aus
Übereinkünften im Rahmen der NATO oder mit den USA,
deutsches Territorium für einen Krieg
der USA gegen den Irak zur Verfügung zu stellen,
widersprächen – so es sie gäbe – den
Verpflichtungen Deutschlands aus der Charta, die
vorrangig zu erfüllen sind.
Diese Ausführungen
sind überzeugend. Ich mache sie mir zueigen und damit zum Gegenstand und Inhalt
meines eigenen Vorbringens.
Ergänzend führe ich
aus:
Der
Generalbundesanwalt hat auf Grund der im Kosovo-Konflikt
erstatteten Strafanzeigen das Vorliegen der Voraussetzungen für einen
Angriffskrieg mit der Begründung verneint, daß es sich um eine „humanitäre
Intervention“ handele, die nicht in der Absicht vorgenommen werde, das
friedliche Zusammenleben der Völker zu stören.
Diese Argumentation war falsch, weil jeder Angriffskrieg geeignet ist,
das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, so daß es auf eine
zusätzliche „böse Absicht“ nicht ankommen kann. Entscheidend ist auch nicht,
was diejenigen, die für einen Krieg verantwortlich sind, erklären. Wollte man
es hierauf abstellen, könnte der Begriff „Angriffskrieg“ aus dem Katalog der
denkbaren Kriege gestrichen werden, weil keine Regierung jemals zugeben wird,
einen Angriffskrieg zu führen, sondern immer vorgeben wird, es gehe darum, irgendwen oder irgend etwas zu verteidigen.
Ich erwähne dies vorsorglich, damit die falsche Argumentation „fehlende
Absicht, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören“ im Falle des
Irak-Konfliktes nicht wiederholt wird.
Es kann auch nicht
darauf ankommen, ob sich die Bundesrepublik Deutschland an dem Krieg gegen den
Irak beteiligen will oder nicht.
Maßgeblich ist, daß sich Deutschland nach den Vorstellungen und dem Willen der
USA und Großbritannien an diesem Krieg beteiligen soll. Täter der Vorbereitung eines Angriffskrieges kann auch ein
Ausländer/ ein ausländischer Staat sein. Tatort kann auch das Ausland sein.
Bisher hat der
Sicherheitrat der Vereinten Nationen keine militärischen Maßnahmen gegen den
Irak beschlossen oder gebilligt. Die Kriegsvorbereitungen laufen also ohne ein
entsprechendes UN-Mandat. Selbst wenn der Sicherheitsrat unter dem Einfluß und
auf Druck der USA solche Sanktionen noch beschließen sollte, könnte dadurch ein
Krieg gegen den Irak nicht gerechtfertigt werden. Hierauf hat Frau
Rechtsanwältin Dr. Kenzler in der Strafanzeige des Herrn Gehrcke hingewiesen.
vertritt. Schirmer führt aus:
Eine neue Resolution mit einem Mandat für militärische Maßnahmen nach Art. 42 widerspräche dem Geist und Buchstaben der Charta, auch wenn sie formal ordnungsgemäß, das heißt ohne Veto und mit Zustimmung von neun Mitgliedern des Sicherheitsrats zustande kommt. Eine solche Resolution wäre nicht nur politisch äußerst gefährlich, sondern auch völkerrechtlich unzulässig. Der Sicherheitsrat hat bei seinen Beschlüssen zwar großen politischen Spielraum. Er ist aber an die Charta gebunden. Er muss der friedlichen Streitbeilegung nach Kapitel VI und nichtmilitärischen Maßnahmen nach Art. 41 der Charta den Vorzug vor militärischen Sanktionsmaßnahmen nach Art. 42 geben. Gegenwärtig liegt weder eine Bedrohung noch ein Bruch des Friedens noch eine Angriffshandlung im Sinne von Art. 39 seitens Iraks vor, die militärische Sanktionsmaßnahmen rechtfertigen würden. Ein Krieg gegen Irak würde – selbst wenn man eine Verletzung der Waffenstillstandsresolution voraussetzt – dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit widersprechen. Hinzu kommt die dubiose Mandatierungspraxis des Sicherheitsrats. Der Rat kann zwar nach Art. 48 der Charta die Durchführung seiner Beschlüsse an Mitglieder der Vereinten Nationen übertragen. Er darf aber nicht durch unspezifizierte, inhaltlich unbegrenzte Mandate seine eigene Verantwortung für Frieden und Sicherheit an andere abgeben. Die Praxis der Mandatierung der USA und anderer Staaten zu militärischen Schlägen ist eine chartawidrige Selbstentmannung des Sicherheitsrats.
Der Sicherheitsrat hat keine weitergehenden Befugnisse als die, die ihm durch die Charta der Vereinten Nationen zugewiesen sind. Der Sicherheitsrat ist nicht ermächtigt, kriegerische Aktionen zu beschließen, die dem Völkerrecht widersprechen. Der Sicherheitsrat repräsentiert nicht das Völkerrecht, er ist lediglich Teil des Völkerrechts.
Ich bitte, mir den
Eingang meiner Strafanzeige zu bestätigen und mir möglichst umgehend das
Aktenzeichen mitzuteilen, das der Vorgang erhalten hat, damit ich etwaige
weitere Schriftsätze nachreichen kann und diese ohne zeitaufwendige
Nachforschungen sogleich der richtigen Akte zugeordnet werden können.
Rechtsanwalt